Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Europa GrenzenLos e.V. – deutsch-ukrainisch-belarusisch gemeinnütziger Verein zur Förderung des interkulturellen Dialoges und der Identifikation mit dem Europa in der Ukraine und im Weissrußland“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins sind:

1) Förderung der Völkerverständigung durch

· Unterstützung der zivilgesellschaftlichen Initiativen,

· Informations,- Bildungs,- Aufklärungsarbeit,

· kulturellen und wissenschaftlichen Austausch.

2) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO, der Opfer der militärischen Auseinandersetzungen in der Ostukraine (Binnenvertriebenen, Verletzten, Waisen und Invaliden) durch

· Beschaffung von medizinischer Einrichtung und Medikamenten,

· Kostenübernahme bei der Behandlung von schwer Verletzten in deutschen

Krankenhäusern,

· Lieferung von humanitärer Hilfe (Altkleidung und Lebensmitteln), die in

Deutschland von unserer und anderen wohltätigen Institutionen und Personen

gesammelt ist.

Der Verein verwirklicht den Satzungszweck unmittelbar selbst, indem er Initiativen für europäische Integration entfaltet und fördert. Dazu gehören die Bildung, die Organisation und Durchführung von Projekten, Begegnungen, öffentlichen Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit.

Der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern er ist selbstlos tätig.

Die erforderlichen Geldmittel werden durch freiwillige Zuwendungen und Spenden aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedsarten

1. Dem Verein gehören an:

a) aktive Mitglieder,

b) passive Mitglieder,

c) Ehrenmitglieder.

2. Aktive Mitglieder arbeiten regelmäßig mit oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig.

Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig an den

Arbeiten zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert

haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe

des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige

müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

2. Mit der Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der

Vorstand entscheidet über Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe

bekanntzugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und Interessen des Vereins nach Kräften zu

unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den

Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliedversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch

a) Tod,

b) freiwilligen Austritt,

c) Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt kann nur aufs Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30.

September gemeldet sein.

3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen

werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse

und Anordnungen der Vereinsorgane

b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Vor Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes ist dem Mitglied unter

Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem

Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit

gründen zu versehen und dem Mietglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der

Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von

2 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist

die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der vorstand innerhalb von mindestens 2

Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss

keinen Gebrauch oder versäumt er die Berufungsfrist, so unterwirft er sich damit dem

Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

– Vorsitzenden

ein stellvertretender Vorsitzender.

Ferner können ein Schatzmeister und ein Schriftführer bestellt werden

2. Jeweils allein vertretungsberechtigt (Vorstand i.S.d. § 26 BGB) sind der Vorsitzende oder

sein Stellvertreter.

3. Der Vorstand wird auf ein Jahr aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt, der

Geschäftsführer für zwei Jahre.

4. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Verein oder dem Vor­ stand

aus, werden für diese bei der nächsten Mitgliederversammlung Nachfolger gewählt.

5. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, die Durchführung der Be­schlüsse

der Mitgliederversammlung und die Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht der

Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstands-­

sitzungen sind nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern

innerhalb von 14 Tagen einzuberufen

7. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als Ab-­

lehnung. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus­schlag.

§ 9 Geschäftsbereich des Vorstandes

Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schriftführer des Vereins sind geschäftsführende

Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wird durch zwei Vorstandsmitglieder

gemeinschaftlich vertreten, von denen einer der erste oder zweite Vorsitzende sein muss.

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt.

Sie wird durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und führt hierüber ein Protokoll, das vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mietglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand Schriftlich mit kurzer Begründung einzureihen.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

Für die außergewöhnliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 14 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder

erforderlich.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschlie-lich zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürften erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 24.09.06 beschlossen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürften erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.